Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein hat den Namen „Eulenmühle – Pro Equis e.V..
2. Er hat seinen Sitz in 55218 Ingelheim, Eulenmühle.
3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bingen eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist es:
a. bei Equiden (Pferden, Maultieren, Eseln), die wegen Verletzungen, Krankheit, nicht artgerechter Haltung, von Amts wegen beschlagnahmt werden oder aus sonstigen Gründen der Hilfe bedürfen, für eine artgerechte Unterkunft und Betreuung zu sorgen.
b. die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Equiden.
c. die Förderung der Errichtung der Stiftung „Eulenmühle - Stiftung für Equiden“.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterbringung und Unterhaltung von Equiden in Not an geeigneten Plätzen, die Durchführung von Seminaren und Kursen für artgerechte Pferdehaltung und Ausbildung, die Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen, die Gewinnung von Sponsoren für die Errichtung einer Stiftung „Eulenmühle – Stiftung für Equiden“.

2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts  ”steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen nach Zustimmung des Finanzamts an eine gemeinnützige Einrichtung gleichen Zwecks.

7.  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

8. Bei erfolgreicher Einrichtung der gemeinnützigen Stiftung: „Eulenmühle – eine Stiftung für Equiden“ wird der Verein zum Förderverein der Stiftung.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein.

2. Über den Aufnahmeantrag des Mitglieds entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen

4. Haftungsansprüche von Mitgliedern gegenüber dem Verein sind ausgeschlossen.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung und ist in der Beitragsordnung geregelt.

 

§ 5 Organe des Vereins

die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ und beschließt die Richtlinien, nach denen der Verein geführt wird. Sie findet einmal jährlich statt.

2. Auf schriftlichem Antrag von ½ der Mitglieder gegenüber dem Vorstand unter Angabe der Gründe ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch Einladung per E-mail oder postalisch einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn Sie von 1/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis. Das Protokoll ist von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt und Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts.


§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
 
2. Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3. Die Vereinsinteressen werden gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter wahrgenommen.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit nicht nach dieser Satzung die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung erforderlich ist.

5. Die Kasse des Vereins ist jährlich zu prüfen. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen, die über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen hat.

6. Der Vorstand ist berechtigt, Mitarbeiter mit der Erledigung von Teilen laufender Vereinsgeschäfte oder bestimmten Projekten zu betrauen.

7. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die einzel vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

8. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 8 Ehrenmitglieder

Der Vorstand des Vereines kann auf Vorschlag von Mitgliedern des Vereines Ehrenmitglieder ernennen. Voraussetzung hierfür sollte z.B. sein:

a) die natürliche oder juristische Person hat in außergewöhnlichem Maße zum Wohle des Vereines beigetragen
b) die natürliche oder juristische Person hat eine herausragende Stellung in der Öffentlichkeit und tritt zum Wohle des Vereines ein
c) die natürliche oder juristische Person hat das Ansehen/den Bekanntheitsgrad des Vereines in außergewöhnlichem Maße gesteigert  

Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied wird vom Vorstand eine Urkunde über die Ehrenmitgliedschaft überreicht. Ehrenmitglieder sind fördernden Mitgliedern gleichgestellt. Sie sind jedoch von der Entrichtung des Jahresbeitrages freigestellt.

 
§ 9 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

 

Vorstehende Satzung wurde auf der heutigen Gründungsversammlung einstimmig beschlossen,

Ingelheim, den 14.September 2006

Termine

- Seminar

Sachkundekurs für Pferdehaltung 2024

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Sachkundekurs Reitbetrieb

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Patenfest am 1.Mai

- Veranstaltung

Tag des Pferdes

- Veranstaltung

Benefizkonzert mit Rouge Baiser

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